Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB – Dienst- und Lohnordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 266/1968Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 26aArtikel eins, Paragraph 26 a
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 26a. Ansprüche bei Austritt und bei
ungerechtfertigter Kündigung und Entlassung.Paragraph 26 a, Ansprüche bei Austritt und bei, ungerechtfertigter Kündigung und Entlassung.
(1)Absatz eins,Wenn den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt (§ 26) des Lohnbediensteten trifft, behält dieser den Anspruch auf Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.Wenn den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt (Paragraph 26,) des Lohnbediensteten trifft, behält dieser den Anspruch auf Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(2)Absatz 2,Eine entgegen den Bestimmungen der §§ 24 beziehungsweise 32 Z 2 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Bestimmungen des § 26 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 24 darstellt oder wenn das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert hat; hat das Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr gedauert und liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.Eine entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 24, beziehungsweise 32 Ziffer 2, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Bestimmungen des Paragraph 26, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 24, darstellt oder wenn das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert hat; hat das Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr gedauert und liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 2 sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.In den Fällen des Absatz 2, sind die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12093104
Alte Dokumentnummer
N6195413922P